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Neue Steuerregelungen für Landwirte ab dem 1.1.2022

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Umsatz von mehr als 600.000 EUR dürfen ab dem Kalenderjahr 2022 die Umsatzsteuerpauschalierung nicht mehr anwenden. Dies hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) im Rahmen des Jahressteuergesetztes 2020 vom 28.12.2020 beschlossen. Die Neuregelung soll dafür sorgen, dass die EU-Kommission das Klageverfahren und die beihilferechtlichen Überprüfung zur Pauschalierung einstellt.

Für Betriebe mit einem Umsatz über 600.000 EUR im Kalenderjahr 2021 gilt dann ab dem Jahr 2022 die Regelbesteuerung. Bei der Regelbesteuerung muss die ausgewiesene Umsatzsteuer an den Fiskus abgeführt werden, gleichzeitig kann aber die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen geltend gemacht werden. Im Gegensatz hierzu kann bei der Pauschalierung keine Vorsteuer gezogen, dafür aber die Pauschalierungsumsatzsteuer von 10,7 % als zusätzlichen Einnahme einbehalten werden.

Von der Pauschalierungsmethode profitieren vor allem Betriebe mit einer hohen Wertschöpfung, viehhaltende Betriebe und Betriebe mit Sonderkulturen. Für diese Betriebe kann eine Umstellung auf die Regelbesteuerung finanziell nachteilig sein.

Eine Möglichkeit zur Vermeidung der Überschreitung der Umsatzgrenze von 600.000 EUR und damit der Beibehaltung der Pauschalierungsbesteuerung kann in Einzelfällen eine Betriebsaufspaltung sein. Für Betriebsaufspaltungen gibt es klare Vorgaben und Spielregeln der Finanzverwaltung. Dabei müssen die Betriebe komplett getrennt gehalten werden – sowohl räumlich als auch buchhalterisch. Wir empfehlen daher dringend eine Betriebsteilung im Vorfeld mit Ihrem Steuerberater abzustimmen und auf steuerliche Wirksamkeit prüfen zu lassen.

Für Betriebe die zum 1.1.2022 in die Regelbesteuerung wechseln, kann es für Geschäftsvorfälle, welche sowohl das Jahr 2021 als auch das Jahr 2022 betreffen zu nacheiligen steuerlichen Effekten kommen. Beispielsweise kann bei einer Einstallung in 2021 die Vorsteuer aufgrund der Pauschalierung nicht geltend gemacht werden, wohingegen bei der Ausstallung in 2022 die Umsatzsteuer aufgrund der Regelbesteuerung abgeführt werden muss. Diese Steuerungerechtigkeit wurde bereits von Steuerberatungsgesellschaften bei den Finanzbehörden angeprangert und Übergangslösungen hierfür eingefordert.

Der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte soll übrigens weiterhin 10,7 Prozent betragen. Künftig wird die Höhe der Pauschale aber jährlich überprüft und zwar unter Beachtung der Kritik des Bundesrechnungshofes an der Rechnungsmethode der Bundesregierung.