+++ Vereinigungspreis für den Zeitraum vom 18. Dezember 2024 bis 24. Dezember 2024: 1,92 € / Indexpunkt (+/-0,00 €) +++

Zentrale Stuttgart |

ASP – Ausnahmen für das Verbringungsverbot

Aufgrund der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland gibt es ein Verbringungsverbot von Schweinen. Dennoch sind Ausnahmen für das Verbringungsverbot gegeben. Dieses gelten, wenn:

  • Schweine seit ihrer Geburt oder mind. 30 Tage vor der Verbringung in den Betrieb gehalten wurden und innerhalb von 30 Tagen der Verbringung keine Schweine aus einem gefährdeten Gebiet eingestallt wurden.

UND

  • Alle Schweine innerhalb von 7 Tagen vor der Verbringung virologisch und innerhalb von 24 h klinisch auf die ASP untersucht wurden.

ODER

Schweine haltende Betriebe können eine freiwillige Statuserhebung zur Verbringung ausfüllen.

Die Schweine müssen mindestens 2x jährlich, im Abstand von mind. 4 Monaten, von der zuständigen Behörde klinisch untersucht und mind. die ersten beiden in jeder Kalenderwoche verendeten Schweine (älter 60 Tage) virologisch getestet werden.

Folgende Voraussetzungen sind dafür notwendig:

  • Inspektion durch die Veterinärbehörde
  • Überprüfung der Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen

Anbei finden Sie:

Checkliste „Vermeidung der Einschleppung der ASP in Schweine haltende Betriebe“

Antrag auf Teilnahme am Früherkennungsprogramm ASP – Baden-Württemberg

Anmeldung zum „Freiwilligen Verfahren Status-Untersuchung ASP“ – Bayern

 

Weitere Informationen „Was Landwirte wissen müssen“ zum Thema ASP vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz finden Sie HIER.

 

Bei Fragen kontaktieren Sie uns:

Frau Christine Noack
Tel.: 0711 4603 110
Fax: 0711 4603 240
E-Mail: christine.noack@vz-gmbh.de