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Umsatzsteuer – Meldepflicht für Betriebe, welche seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr der Pauschalierung unterliegen

Seit dem 1. Januar 2022 können sich für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhebliche Veränderungen bei der Umsatzsteuer ergeben, wenn bisher die sogenannte „Pauschalierung“ (Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG) angewendet wurde. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde zum 1.Januar 2022 der Anwendungsbereich der Pauschalierung auf diejenigen Land- und Forstwirte beschränkt, deren Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 600.000 € nicht überschritten hat.

 

Falls Sie Geschäftspartner der VG-VZ-Gruppe sind und in der Vergangenheit ein pauschalierender Betrieb waren sowie seit dem 1.1.2022 der Regelbesteuerung unterliegen, bitten wir Sie uns dies zeitnah mitzuteilen. Hierbei handelt es sich um eine Bringschuld der landwirtschaftlichen Betriebe, welche die Verantwortung für den ordnungsmäßigen Umsatzsteuersatz bei den Abrechnungen tragen. Bitte informieren Sie in diesem Fall Ihren zuständigen VZ-Ansprechpartner bzw. geben die Information per E-Mail direkt an stammdaten@vz-gmbh.de weiter.