Die bisherige Rechtsgrundlage zur Durchführung des Früherkennungsprogrammes und die damit verbundene Erleichterung zur Verbringung von Schweinen wurde durch das EU-Tiergesundheitsrecht abgelöst.
Dadurch haben sich die Grundlagen zur Verbringung von Schweinen aus ASP- Restriktionszonen geändert. Für Sie als Landwirt bedeutet dies, dass das baden-württembergische Früherkennungsprogramm in der bisherigen Form nicht mehr weitergeführt wird.
Nach der neuen Rechtslage können die Schweine kurzfristig mit einem Vorlauf von mindestens 15 Tagen verbracht werden.
- In diesem Überwachungszeitraum muss mindestens von zwei Falltieren pro
epidemiologischer Einheit im Alter von mindestens 60 Tagen oder nach dem Absetzen ein negativer ASP- Untersuchungsergebnis vorliegen. - Zusätzlich muss eine amtliche Betriebskontrolle mit Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen erfolgen.
Das vom MLR geförderte Projekt „Biosicherheitsberatung in der Schweinehaltung – ASP Prävention“ berät Sie gerne kostenfrei bei Fragen in der Biosicherheit. Weitere Informtionen hierzu finden Sie hier.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Christine Noack
Tel.: 0711 4603110
E-Mail: christine.noack@vz-gmbh.de