Wer zum Jahreswechsel 2021 auf 2022 von der Umsatzsteuerpauschalierung in die Regelbesteuerung aufgrund einer Gesetzesänderung wechseln musste, bekommt für Käufe aus dem Vorjahr oft nicht die Vorsteuer zurück. Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Finanzämter nun aber in die Schranken verwiesen. Nach dem Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen gilt, wer als Pauschalierer im Jahr 2021 Tiere kaufte und diese Tiere in 2022 als Regelbesteuerer verkaufte, hat Anspruch auf Vorsteuererstattung aus dem Einkauf 2021.
Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung allerdings Revision vor dem BFH eingelegt. Es bleibt also abzuwarten, wie die obersten Finanzrichter hier final entscheiden.
Sollten Sie betroffen sein, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Zusammen mit ihm sollten Sie die Vorsteuer aus 2021 für Leistungen zurückfordern, die in 2022 der Regelbesteuerung unterliegen. Lehnt das Finanzamt das ab, legen Sie Einspruch ein und berufen Sie sich auf die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Az.: XI R 14/22). Das Verfahren ruht dann solange, bis die Richter entschieden haben.